
- Überwachung am Arbeitsplatz - das darf der Chef
Viele von uns arbeiten derzeit im Homeoffice, loggen sich also über einen externen Zugang am Arbeitsplatz ein und erledigen dann ihren Job vom heimischen PC aus. Welche Rechte hat der Arbeitgeber, um zu überprüfen, was wir tun und wie lange wir etwas tun? Relativ viele, sagt das Arbeitsrecht. Allerdings gibt es Einschränkungen.
2020 stark ist der Verkauf von Software, mit der Firmen ihre Angestellten überwachen können, stark angestiegen. Offensichtlich haben viele Arbeitgeber Zweifel, ob ihre Mitarbeiter auch im Homeoffice gewissenhaft ihren Aufgaben nachgehen. Die Stiftung Warentest hat deswegen zusammengetragen, welche Rechte der Arbeitgeber bei der Überwachung seiner Angestellten hat und was er auf keinen Fall darf.
Browserverlauf überprüfen
Wenn laut Arbeitsvertrag die private Nutzung des Internets verboten ist, darf der Chef den Browserverlauf eines Angestellten überprüfen und auswerten. Allerdings nur, wenn er den konkreten Verdacht hat, dass der Angestellte gegen diese Regelung verstößt. Auch wenn der Arbeitnehmer die private Nutzung des Internets erlaubt, darf er sich den Browserverlauf anschauen. Aber auch in diesem Falle nur, wenn es den konkreten Verdacht gibt, der Angestellte übertreibt es mit dem privaten Surfen.
Log-In-Daten erfassen
Über die Log-In-Daten kann der Arbeitgeber sehen, wann wir uns im Unternehmensnetzwerk an- und wieder abmelden. Das darf er und sollte er sogar kontrollieren, ähnlich einer Stempeluhr. Denn der Arbeitgeber ist zum Wohle des Arbeitnehmers verpflichtet, eventuelle Überstunden zu erfassen, um diese später auszugleichen oder zu vergüten.
E-Mails lesen
Der Chef darf tatsächlich im Email-Account mitlesen – laut Stiftung Warentest allerdings in sehr engen Grenzen. Wenn es keine andere Regelung im Arbeitsvertrag gibt, dürfen Angestellte auch private Emails verschicken und empfangen. Darauf hat der Chef keinen Zugriff. Er darf aber Einsicht in dienstliche Korrespondenz einfordern. Kontrollen, die darüber hinaus gehen, sind nur bei konkretem Verdacht einer Straftat erlaubt.
Überwachung per Webcam
Das klingt fast schon ein bisschen nach George Orwells Roman „1984“: Es gibt tatsächlich Überwachungssoftware, mit denen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über die Kamera des Arbeitsrechners kontrollieren können. Das ist aber nur unter sehr strengen Auflagen erlaubt. Zum Beispiel, wenn der Verdacht besteht, dass der Beschäftigte Arbeitszeitbetrug begeht. Außerdem müssen vorher alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein, einen eventuellen Betrug nachzuweisen.
Strikte Auflagen und Einschränkungen für den Arbeitgeber
Auch wenn der Arbeitgeber theoretisch viele Möglichkeiten hat, seine Mitarbeiter im Homeoffice (und im Büro) zu überwachen, so einfach ist es dann doch wieder nicht. Der Arbeitgeber braucht einen Anlass für die Überwachung, zum Beispiel den konkreten Verdacht, dass der Arbeitgeber massiv gegen den Arbeitsvertrag verstößt oder eine Straftat begeht. „Der allgemeine Verdacht, im Homeoffice macht doch sowieso jeder private Dinge, reicht nicht“, sagt der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck im Gespräch mit der Stiftung Warentest. Die Möglichkeiten der Überwachung von Arbeitnehmern sind in Deutschland stark eingeschränkt. Noch mehr Informationen zur Überwachung am Arbeitsplatz finden Sie hier.