
- Reiserecht in Zeiten von Corona
Müssen wir einen Gutschein für eine wegen Corona ausgefallene Reise akzeptieren? Sind ausstehende Restzahlungen für den Urlaub zu begleichen, auch wenn die Reise vermutlich nicht stattfinden kann? Und können wir unseren bereits genehmigten Urlaub beim Chef wieder zurücknehmen? Die wichtigsten Antworten hier.
Reisepreis zurück - Gutschein oder Bares?
Nach aktuellem Stand (03. Mai 2020) müssen wir vom Reiseveranstalter für eine abgesagte Reise keinen Gutschein akzeptieren, sondern können die Erstattung des Reisepreises verlangen. Die Reisebranche verzeichnet zurzeit Milliardenverluste verzeichnet.
Um Reiseunternehmen vor der Pleite zu bewahren, verursacht unter anderem durch die zahlreichen Rückzahlungen, wollte die Bundesregierung geltendes EU-Recht ändern. Kunden sollten verpflichtet sein, Gutscheine zu akzeptieren. Das wird so schnell aber nicht kommen, denn die EU hat die Pläne der Bundesregierung erst einmal abgeschmettert.
Trotz alledem können die Kunden natürlich die Gutscheine akzeptieren und so den Reiseveranstalter in diesen schwierigen Zeiten unterstützen. Die Vorteile: Viele Reiseunternehmen wie die TUI, FTI oder auch die Lufthansa legen als Dankeschön eine Bonuszahlung von bis zu 200 Euro oben drauf.
Und: Wenn wir den Gutschein bis Ende 2021 nicht genutzt haben, bekommen wir dann den Betrag ausgezahlt.
Risiko der Gutscheine
Die meisten sind zurzeit noch NICHT gegen Insolvenz abgesichert. Ist das Reiseunternehmen zum neuen Wunschreisezeitraum pleite, schauen wir in die Röhre. Weiterer Knackpunkt: Eventuell bietet ein anderer Veranstalter zum neuen Urlaubszeitraum die Reise oder das Hotel günstiger.
Worauf Sie beim Ausstellen eines Gutscheins achten sollten, sehen Sie auch im rbb-Verbrauchermagazin „SUPER.MARKT“
Restzahlung fällig – zahlen oder nicht zahlen?
Müssen wir für Sommerurlaub im Ausland, der unter Umständen nicht stattfinden kann, auch noch bezahlen? Die offizielle Reisewarnung ist vorläufig bis zum 14. Juni 2020 verlängert worden. Nur für Reisen, die bis zum 14. Juni 2020 beginnen und so innerhalb der Reisewarnung liegen, müssen wir nicht zahlen.
Liegt die geplante Reise nach dem 14. Juni und sind noch Restzahlungen fällig, raten die Experten der Verbraucherplattform „finanztip“ Folgendes:
1. So spät wie möglich die nächste Teilzahlung überweisen, also tatsächlich erst zum Fälligkeitstermin. Bis dahin gibt es vielleicht schon eine neue Reisewarnung.
2. Kontakt zum Veranstalter aufnehmen. Oft lassen sich über Kulanz viele Probleme lösen.
3. Wenn das alles nicht funktioniert, dann in den sauren Apfel beißen und erstmal zahlen. Denn wenn wir nicht zahlen, kann der Veranstalter die Reise stornieren und zwar auf unsere Kosten. Wird die Reisewarnung über unseren Reisetermin hinaus verlängert, können wir uns dann das Geld zurückholen.
Genehmigten Urlaub widerrufen – geht das?
Können wir wegen der Corona-Krise unseren schon genehmigten Urlaub bei der Arbeit widerrufen und so die kostbaren Urlaubstage für einen späteren Zeitpunkt aufheben? Leider nein. Es gilt der Grundsatz: „Genehmigt ist genehmigt“. Wenn wir unseren Urlaub beantragt haben und ist dieser vom Arbeitgeber genehmigt, worden, dann sind wir an diesen Urlaub gebunden.
Den Urlaub wieder zurücknehmen, das geht nämlich nur in Notfällen. Als Notfall gilt es aber nicht, wenn wir wegen der derzeitigen Reise- und Ausgangsbeschränkungen eine Reise nicht antreten können.
Nur, wenn wir zum Beispiel während unseres Urlaubs krank werden, dann bekommen wir die Urlaubstage wieder gutgeschrieben.