Ein Neubau steht neben einem Plattenbau (Foto: imago images/Sabine Gudath)
Bild: imago images/Sabine Gudath

- Der Berliner Mietendeckel - Fragen und Antworten

In Berlin gilt das Mietendeckel-Gesetz. Es schafft Mietpreisbegrenzungen und verbietet deren Überschreitungen. Doch für viele Berliner*Innen ist es schwer, sich durch den Antrags- und Gesetzesdschungel zu kämpfen.

Die folgenden Infos und Links helfen Ihnen dabei herauszufinden, ob sie vielleicht zuviel Miete bezahlen und gegebenenfalls Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Was ist der Mietendeckel?

Der Mietendeckel begrenzt die Mietpreise für fünf Jahre. Das Gesetz ist seit dem 23.02.2020 in Kraft. Diese Wohnungen sind vom Mietendeckel ausgenommen:

• Wohnungen aus dem öffentlich geförderten Wohnungsbau (sozialer Wohnungsbau)
• Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln instandgesetzt oder modernisiert wurden und bereits mietpreisgebunden sind
• Wohnungen in Wohnheimen
• Wohnungen von Trägern der Wohlfahrtspflege (zum Beispiel betreutes Wohnen)
• sowie Neubauwohnungen (ab 2014 erstmals bezugsfertig) oder Wohnungen, die mit einem dem Neubau entsprechendem Aufwand aus dauerhaft unbewohnbarem Wohnraum wiederhergestellt wurden (zum Beispiel eine ehemalige Bauruine).

Wie hoch darf meine Miete sein?

War die Wohnung am 18.06.2019 schon von Ihnen gemietet? Dann darf Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter ab dem 23.02.2020 höchstens die Miete von Ihnen fordern, die am 18.06.2019 bereits zwischen Ihnen vereinbart war. Eine höhere Miete ist nach dem Gesetz verboten.

Haben Sie die Wohnung nach dem 18.06.2019, aber vor dem 23.02.2020 angemietet? Dann darf Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter die vereinbarte Miete nicht erhöhen.

Haben Sie die Wohnung erst nach dem 22.02.2020 angemietet? Grundsätzlich gilt die am 18.06.2019 für die Wohnung mit einem/r Vermieter/in vereinbarte Miete. Diese darf aber die gesetzlich festgelegte Mietobergrenze nicht überschreiten.

Mein Vermieter hat mir eine Mieterhöhung geschickt - Was tun?
Das Gesetz sieht vor, dass eine Mieterhöhung trotz einer Zustimmung durch den/die Mietende(n) mit Inkrafttreten des Gesetzes aufgrund der Wirkung zum Stichtag 18.06.2019 unwirksam wird. Der/die Vermietende kann seit dem 23.02.2020 nur die alte Miethöhe vom 18.06.2019 verlangen. Erst ab dem 01.01.2022 könnte der/die Vermietende in eine Erhöhung um den Inflationsausgleich, max. jedoch 1,3 %, vornehmen.

Mein Vermieter reagiert nicht auf meine Schreiben

Sie haben Ihren Vermieter per Musterschreiben (siehe oben) darüber informiert, dass Sie zuviel Miete bezahlen und er reagiert nicht darauf? Dann wenden Sie sich am besten direkt an die Mitarbeiter*Innen Ihres Bezirksamtes.

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