Eine Vater sitze mit seinem Kind vor einem Laptop und lernt (Foto: imago images/Westend61)
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- Aussetzung der Präsenzpflicht an Schulen - Das sollten Eltern beachten

Angesichts steigender Corona-Infektionszahlen wegen der Omikron-Variante wurde die Präsenzpflicht an Berliner Schulen vorläufig ausgesetzt. Eltern können selbst entscheiden, ob ihr Kind die Schule besucht oder zu Hause an Aufgaben und Projekten arbeitet und lern.

Was müssen Eltern dabei beachten und welche Möglichkeiten der finanziellen Entschädigung bei betreuungsbedingtem Verdienstausfall sowie Unterstützung durch Kinderkrankengeld gibt es?

 

Was müssen Eltern beachten?

Falls Schüler*Innen aus Infektionsschutzgründen bis zum 28.02.2022 zu Hause lernen wollen, müssen die Sorgeberechtigten oder volljährigen Schüler*Innen dies der Schule formlos und schriftlich mitteilen, vorab oder spätestens ab Beginn des ersten Schultages, an dem sie fernbleiben.

Der Zeitraum des Fernbleibens muss mindestens eine Schulwoche umfassen.


Klassenarbeiten

Grundschule und Sekundarstufe I
Für Schüler*Innen gilt: Versäumen sie wegen Abwesenheit Klassenarbeiten, erhalten sie einen Nachschreibetermin bis zum 11.März 2022. Wird dieser Termin ebenfalls entschuldigt versäumt, lässt sich die Note anhand alternativ erbrachter Leistungen bilden.

Gymnasiale Oberstufe
Klausuren in der gymnasialien Oberstufe müssen für die Notenbildung weiterhin in Präsenz geschrieben werden.

Entschädigung bei betreuungsbedingtem Verdienstausfall für Arbeitnehmer*Innen

Eltern erhalten in diesen Fällen eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigen Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende im Jahr.

Die Unterstützung greift bis zum 19. März 2022. Weitere Informationen zur Anspruchsstellung stehen unter www.ifsg-online.de zur Verfügung.


Für einen Entschädigungsanspruch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Betreuungseinrichtung oder Schule des Kindes ist auf behördliche Anordnung hin geschlossen worden, die Präsenzpflicht wurde ausgesetzt oder aber die Feriendauer offiziell verlängert.

Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist, etwa aufgrund einer Behinderung, auf besondere Hilfe angewiesen.

Eltern haben alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um das Kind alternativ betreuen zu lassen – etwa durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung.

Wichtig: Der Entschädigungsanspruch gilt nicht für Tage, an denen Schulen oder Kitas sowieso geschlossen gewesen wären – etwa aufgrund gesetzlicher Feiertage, normaler Ferien oder geplanter Schließzeiten der Kita.

Kinderkrankengeld

Der Anspruch auf Kinderkrankentage pro Jahr für 2021 und 2022 für gesetzlich Versicherte wurde ausgedehnt:

- 30 Tage pro Kind und Elternteil

- maximal 65 Tage pro Elternteil bei mehr als zwei Kindern

- 60 Tage pro Kind für Alleinerziehende

- maximal 130 Tage für Alleinerziehende für mehr als zwei Kinder

Die Verlängerung gilt bis zum 19. März 2022. Bitte beachten Sie: Nicht gesetzlich versicherte oder beihilfeberechtigte Eltern haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.